
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Vogelsang Elektromotoren GmbH
Bochumer Elektromotorenwerk Wilhelm Vogelsang GmbH & Co KG
Allgemeines
(1) Die Rechtsbeziehung zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach diesen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Diese gelten, nachdem sie dem Lieferanten einmal zugegangen sind, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme für alle zukünftigen Geschäfte.
(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht nochmals ausdrücklich zurückgewiesen werden.
Bestellung
(1) Lieferverträge ( Bestellung und Annahme ) und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 3 Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.
Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
(2) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zwischen Lieferant und Besteller und nicht für anderweitige Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
(3) Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Lieferung und Konformität
(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant hat die Ware, unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Bei der Durchführung der Lieferung ist die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 zu beachten. Der Lieferant hat für eine auf die Versandart abgestimmte sichere Transportverpackung Sorge zu tragen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferung und Versand auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Lieferanten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
(4) Bei Auftragsabwicklung ist die Beigabe einer EGKonformitätserklärung im Sinne der für das Produkt anzuwendenden EG Richtlinien erforderlich. Bei elektrotechnischen Produkten wird die CE-Kennzeichnung gemäß Richtlinie 89/336/EWG in der letzten gültigen Fassung (EMV-Richtlinie) nötig.
Lieferverzug
(1) Mit einer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich über absehbare Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzten.
(2) Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines dem Besteller durch den Verzug entstandenen Schadens zu. So gehen z.B. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, zu Lasten des Lieferanten.
(3) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung der Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Mängelanzeige und Gewährleistung
(1) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen und einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu.
(2) Wahlweise kann der Besteller vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. In dringenden Fällen oder bei Säumnis des Lieferanten kann der Besteller die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten veranlassen.
(3) Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monat ab Datum der Lieferung bzw. Inbetriebnahme, falls zutreffend.
Produkthaftung und Rückruf
(1) Für den Fall, dass der Besteller aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant den Besteller von allen Ansprüchen frei und trägt alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In Fällen von verschuldensunabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
(2) Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ausführung von Arbeiten
(1) Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände des Bestellers ausführen, haben die Bestimmungen der entsprechenden Betriebsordnung zu beachten.
(2) Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Bestellers verursacht wurde.
Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird der Besteller wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant den Besteller von allen Ansprüchen frei und trägt alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme.
(2) Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche die Anwendung der von ihm gelieferten und für eine spezielle Verwendung geschaffenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, gewährt er den Besteller im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitnutzungsrecht.
Übertragbarkeit
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich vorher in Kenntnis setzen, falls aufgrund verlängerter Eigentumsrechte etwaiger Vorlieferanten die Abtretung der gegen uns entstehenden Forderung notwendig wird.
Rücktritt
Der Besteller ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag insgesamt oder teilweise zurückzutreten, wenn sich die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages gefährdet erscheint, der Lieferant seine Zahlungen einstellt und/oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird.
Nebenabreden, anwendbares Recht
(1) Es gibt keine mündlichen Vereinbarungen, Vertragsänderungen oder sonstige Nebenabreden zwischen Besteller und Lieferant. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Deutschem Recht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das UN Kaufrecht vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum.
(2) Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Lieferanschrift
Vogelsang Elektromotoren GmbH, Mausegatt 13 , 44866 Bochum