Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vogelsang Elektromotoren GmbH.
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Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang
vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie
besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken
(Bauleistungen) die Verdingungsordung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382,
DIN 18 384, DIN 18 385 und DIN 18 386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2. Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur
annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich
bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise
mißbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen
unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch
Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind
auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
notwendig sind.
2.2. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8
Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der
Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
3.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
4. Kostenvoranschläge
Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, können die damit im Zusammenhang entstandenen
Kosten in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird oder
nicht. Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, daß der Werkunternehmer einen separaten Werkvertrag zur
Erstellung eines Kostenvoranschlags mit dem Kunden abgeschlossen und dort die Kostenpflicht geregelt hat.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von ihm erbrachten Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie für eingebautes
Material 12 Monaten. Wird eine Bauleistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen von § 13
VOB/B.
5.2. Zur Beseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen
Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der
Werkunternehmer von der Mangelhaftung befreit.
5.3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder
falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel
durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch mechanische, chemische oder
atmosphärische Einflüsse.
5.4. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand
erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, daß
der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
5.5. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muß der Kunde unverzüglich, spätestens 5
Werktage nach Abnahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
5.6. Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine
Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet.
Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der
Wiederbeschaffungwert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 6.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen,
sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder
Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den
Kunden entsprechend.
5.7. Bei Aufträgen auf Ursachenfeststellung im Betrieb des Kunden haftet der Auftragnehmer für die Richtigkeit
der Messung und deren Bewertung nur zum Zeitpunkt der Messung und in der Höhe maximal bis zum
Auftragswert, in Fällen von grober Fahrlässigkeit in Höhe der bestehenden betrieblichen Haftpflichtversicherung.
6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
6.1. Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund
des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch aufgrund früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstige Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit
dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
6.2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer
nach Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3
Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und
jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden
eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt diesen Gegenstand nach Ablauf dieser
Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkaufswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem
Kunden zu erstatten.
7. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anläßlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält
sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich der Forderungen des
Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den
Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung
und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer
die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten
des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung aus diesem Vertrag
ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderung, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund
von Reparaturen der Ersatzteillierferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt
nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis
zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet,
verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind die
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), ist ihm die
Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorausetzung gestattet, daß die Forderungen aus
dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe
der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Verkaufsgegenstandes berechtigt, solange er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht
nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung angemessener
Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei
Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des
Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen
und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Käufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle
Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet
werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht den
Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie
alle Wartungsarbeiten und vorgesehenen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene
Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit
angemessenen verlangter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten
Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt
vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 12 Monaten ab Auslieferungstag.
Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden,
ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit, Gewährleistungsfristen werden ohne
Berechnung von Kosten durchgeführt. Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im
geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstands übersteigen
würden.
3.1. Bei Gewährleistungsansprüchen haben auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren
Ersatzteilen nicht innerhalb 5 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung
ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung
(Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung
des Entgeldes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3.2. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder
anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder
falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt z.B. Blitzschlag, Mängel
durch Verschleiß oder Überanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch oder Mangel durch Verschmutzung Schäden durch außergewöhnliche mechanisch, chemische
oder atmosphärische Einflüsse.
3.4. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriff des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann
nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers daß der Eingriff in den
Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.5. Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger
Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw.
Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung
der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß
zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.6. Bei Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet, oder
etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
4. Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei die inzwischen
eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
1.2. Alle Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sofort nach Rechnungserteilung in
einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw.
Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
1.4. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind, oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen,
kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit
dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des
Nachweises von Zeitarbeiten, gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.5. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten
Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom
Kunden zu leisten.
1.6. Ändern sich die Rohstoffkosten im Laufe der Ausführung eines Auftrages, so behalten wir uns vor
entsprechende Preisanpassungen geltend zu machen.
2. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw.
des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gemäß den
Regelungen in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich
der Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B. § 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
1. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für
Holzerkrankungen 2 Jahre, für andere Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von
Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung
Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche
abweichend vom Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistungen; nur für in sich geschlossene Teile der Leistung
beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).
Vogelsang Elektromotoren GmbH
Stand Juni 2006
